Wichtiger Hinweis bei der Errichtung von baulichen Anlagen
Abgrenzung der Verfahrensfreiheit (genehmigungsfrei) von baulichen Anlagen (i.S. Art. 57 Bayerische Bauordnung -BayBO-) und der Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen (i.S Art. 55 BayBO);
Häufig werden derzeit bauliche Anlagen errichtet, weil diese nach Art. 57 der Bayerischen Bauordnung als verfahrensfrei – also ohne eine behördliche Genehmigung – gestellt sind. Dabei handelt es sich z.B. um Einfriedungen (Zäune, Mauern etc.), Anlagen für Stellplätze wie Garagen, Carports usw. oder Schwimmbäder, Pools, Gartenteiche und Photovoltaik- und Solaranlagen.
Der Grundsatz der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO gilt, wenn Gemeinden keine Regelungen zur Zulässigkeit oder Gestaltung an bauliche Anlagen getroffen haben. Die Gemeinde Grünwald hat eine Vielzahl von Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften (z.B. die Ortsgestaltungssatzung) erlassen, wonach bauliche Anlagen nur unter bestimmen Voraussetzungen zugelassen werden.
Das bedeutet letztlich, dass der Grundsatz der Verfahrensfreiheit (geregelt nach Art. 57 BayBO) für vermeintlich verfahrensfreie bauliche Anlagen durch den Art. 55 (Abs. 2) BayBO klar abgegrenzt ist.
Um Ärger mit den Behörden und Nachbarn zu vermeiden, empfehlen Ihnen hierzu die Kontaktaufnahme zu Ihrem Bauamt der Gemeinde Grünwald, lassen Sie sich vor Errichtung von vermeintlich genehmigungsfreien Vorhaben kostenlos und bürgernah beraten – wir sind für Sie da.