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Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von örtlichen Bauvorschriften

Wenn Ihr verfahrensfreies Vorhaben einer örtlichen Bauvorschrift widerspricht, können Sie eine Abweichung davon beantragen.

Für Sie zuständig

 Rothörl Stefan
Abteilungsleiter Bauverwaltung
Zimmer Nr. 3.08
 089 64162-337
 089 64162-4337
 Beierbeck Stefanie
Stellvertretende Sachbereichsleiterin Baurecht
Zimmer Nr. 3.10
 089 64162-331
 089 64162-4331
 Jung Antje
Stellvertretende Sachbereichsleiterin Baurecht
Zimmer Nr. 3.10
 089 64162-330
 089 64162-4330

Beschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für Ihr Vorhaben eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften beantragen. Üblicherweise wird eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften gemeinsam mit einem Bauantrag behandelt. Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften kann aber auch für verfahrensfreie Vorhaben beantragt werden. In diesem Fall ergeht eine isolierte Entscheidung über die Abweichung.

Auch, wenn für Ihr Vorhaben die Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zugelassen wird, muss es dennoch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Übrigen einhalten.

Die Abweichung von örtlichen Bauvorschriften ist eine intendierte Ermessensentscheidung. Beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung ist diese im Regelfall zu erteilen, in besonders gelagerten Fällen kann sie aber auch versagt werden.

Voraussetzungen

Eine isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften können Sie beantragen, wenn

  • Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist und
  • die Abweichungen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen örtlichen Bauvorschrift, bei Würdigung sowohl gesetzlich definierter überragender öffentlicher wie auch öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Fristen

keine

Kosten

Die Gebühren belaufen sich auf 5 % des Nutzens, der Ihnen durch die Abweichung in Aussicht steht, mindestens aber auf 75 EUR.

Erforderliche Unterlagen

aktueller Katasterauszug
Lageplan

(M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)


Bauzeichnungen
ggf. weitere UnterlagenSofern für die Entscheidung über die isolierte Abweichung erforderlich.

Rechtsbehelf

Die Entscheidung der Gemeinde über die isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften können Sie mit einer Klage zum Verwaltungsgericht angreifen.
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal) Stand: 02.01.2025