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Sterbefall im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Sterberegister

Ein Sterbefall im Ausland kann im deutschen Sterberegister nachbeurkundet werden.

Für Sie zuständig

 Singer Wolfgang
Standesbeamter / Stellvertretender Standesamtsleiter
Zimmer Nr. 1.15
 089 64162-141
 089 64162-3141
 Pleithner-Micic Ivana
Standesbeamtin
Zimmer Nr. 1.14
 089 64162-140
 089 64162-3140

Beschreibung

Ein Sterbefall im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland verstorbene Person die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall.

Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte sind

  • die Eltern des Verstorbenen
  • die Kinder des Verstorbenen
  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) des Verstorbenen

Kosten

Nachbeurkundung im Sterberegister: 50,00 EUR

Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister: 12,00 EUR

Erforderliche Unterlagen

Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.

Rechtsgrundlagen

§ 36 Personenstandsgesetz (PStG) Geburten und Sterbefälle im Ausland
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal) Stand: 02.08.2023