Unser Bürgerservice

Abwasser; Informationsblatt Abzugszähler für Gartenbewässerung

Für Sie zuständig

 Unger Andrea
Mitarbeiterin Wasserwerk
 089 64162-342
 089 64162-4342

Beschreibung

- Abzug der Kanaleinleitungsgebühr für nachweislich auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen -

Abwassermenge
Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zugeführte Wassermenge. Auf schriftlichen Antrag werden nachweislich auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen wie z. B. solche zur Gartenbewässerung oder zur Füllung von Biotopanlagen in Abzug gebracht.
Der Nachweis über die verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen (Grundstückseigentümer oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte) und muss durch geeichte Wasserzähler geführt werden. Der Nachweis gilt als nicht erbracht, wenn die Eichgültigkeit des Zählers (derzeit sechs Jahre) abgelaufen ist.

Vom Abzug ausgeschlossen ist

  1. das hauswirtschaftlich genutzte Wasser
  2. dass zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,
  3. dass zur Füllung von Schwimmbädern verbrauchte Wasser.

Wasserzähler
Die Beschaffung, der Einbau und der Unterhalt der Wasserzähler (Abzugszähler) ist Sache
des Gebührenpflichtigen.
Die Wasserzähler werden auf Kosten des Gebührenpflichtigen von der Gemeinde hinsichtlich der über diesen Zähler versorgten Auslaufstellen geprüft und verplombt. Hierfür ist es erforderlich, dass die Leitung zwischen Zähler und Auslaufstelle sichtbar ist.

Antragstellung
Der formlose Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name der/des Grundstückseigentümers
  • Grundstücksadresse
  • Verwendungszweck, für die von dem Zähler erfasste Wassermenge
  • Telefonnummer unter der ein Termin für die Prüfung und Verplombung des Zählers vereinbart werden kann, sowie eine Emailadresse
  • Datum und Unterschrift des Grundstückseigentümers bzw. Vollmacht desselben

Kosten

  1. Arbeitsaufwand
    Die Kosten für den Arbeitsaufwand zur Prüfung und Verplombung der Abzugszähler ist der Gemeinde zu erstatten. Er beträgt zurzeit 31,74 € pro Zähler.
  2. Bearbeitungsgebühr
    Die Gemeinde erhebt für jeden zur Bestimmung der Abzugsmengen verwendeten Abzugszähler eine Bearbeitungsgebühr von 6,00 €/Jahr. Die Bearbeitungsgebührenschuld entsteht mit dem Tag, an dem die Zähler von der Gemeinde geprüft und verplombt werden.