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Gewerbebetrieb; Beantragung der Fortführung durch eine Stellvertretung

Online Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Gemeinde Grünwald)
Antrag auf Gestattung zum Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Hier können Sie eine Gestattung zum Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter beantragen.
Antrag auf Gestattung zur Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Hier können Sie eine Gestattung zur Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter beantragen.

Sie können im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung die Fortführung eines Gewerbebetriebs durch eine stellvertretende Person beantragen.

Für Sie zuständig

Beschreibung

Wenn Ihnen die Erlaubnis zum Betreiben eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit entzogen wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

Der Stellvertreter muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Die Gestattung kann befristet und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

Voraussetzungen

  • Rechtskräftige Gewerbeuntersagung bzw. Gewerbeuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzuges
  • Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe: der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung muss persönlich zuverlässig sein
  • Erfüllung der jeweiligen vorgeschriebenen Voraussetzungen der Tätigkeit

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Genehmigung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf.

Kosten

je Aufwand: 25 bis 250 EUR

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind erforderlich:
  • Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).

  • ggf. Aufenthaltstitel

  • Ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person

    Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.

  • Ggf. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde der stellvertretenden Person

    Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.


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Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal) Stand: 03.01.2024