Gemeinde Grünwald

Rathausstraße 3, 82031 Grünwald

089 64162-0
089 64162-102

Datenschutz

Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Meldeamt

Allgemeines
Die Meldebehörde hat personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu erfassen, um deren Identität und Wohnadressen feststellen und nachweisen zu können. Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer BMG). Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.


1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung

Gemeinde Grünwald
Einwohnermelde- und Passamt
Rathausstr. 3
82031 Grünwald
Tel. 089 64162-171
E-Mail: einwohnermeldeamt@gemeinde-gruenwald.de


2. Kontaktdaten des Behördlichen Datenschutzbeauftragten

Frau Fabienne Unterreiner
Rathausstr. 3
82031 Grünwald
Tel. 089 64162-185
E-Mail: fabienne.unterreiner@gemeinde-gruenwald.de


3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nichtöffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. Und 2. Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative – 1. Und 2. BMeldDÜV) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.


4. Empfänger und Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Die Meldebehörde darf innerhalb der Verwaltungseinheit nach § 37 BMG und an andere öffentliche Stellen im Inland (§ 34 BMG) u.a. den Waffenerlaubnisbehörden,  den Sprengstoffbehörden, den Abfallbehörden, den Schulen (Durchsetzung der Schulpflicht) sowie dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung nach der jeweiligen Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten - MeldDV weitergeben. An Ausländerbehörden, Datenstelle der Rentenversicherungsträger, Ausländerzentralregister werden Meldedatensätze nach § 35 BMG i.V.m. § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG übermittelt.

  • An öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Absatz 1 BMG) und den Suchdiensten (§ 43 Absatz 1 BMG) werden aus dem Melderegister Daten übermittelt, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
  • Privatpersonen und nichtöffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann (§ 44 BMG).
  • Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen können Privatpersonen und nichtöffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe eine sogenannte Gruppenauskunft nach § 46 BMG (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann. Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nichtöffentlichen Stellen gleichgesetzt.
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (sogenannte Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen nach § 50 BMG) können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene sechs Monate vor der Wahl Meldedaten erhalten.
  • Mandatsträger, Presse (§ 50 Absatz 2 BMG) und Rundfunk (Beitragsverwaltung nach § 35 MeldDV und § 10 Absatz 7 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBeitrStV) dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
  • Adressbuchverlage (§ 50 Absatz 2 Satz 2 BMG) dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
  • Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat. Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber ist nach § 19 BMG zur Mitwirkung verpflichtet.
  • Öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft (§ 35 BMG) ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.
  • Bundesbehörden wie dem Bundesverwaltungsamt (§ 29 MeldDV), dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 4 2. BMeldDÜV und § 58c Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten - SG), dem Kraftfahrtbundesamt und Bundeszentralamt für Steuern (§ 4 2. BMeldDÜV) werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls Daten übermittelt. Den Sicherheitsbehörden werden nach § 34 BMG Daten übermittelt, soweit dies zur Erfüllung der in Ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland
Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an ein Drittland sieht das Gesetz nicht vor.


6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden nach der Erhebung solange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Regeln zur Aufbewahrung und Löschung von Daten ergeben sich aus § 13, § 14 und §15 BMG.

Im Melderegister:

  • Löschung der Daten der betroffenen Person nach 50 Jahren nach letztem Wegzug oder Tod
  • Löschung sofort nach Wegzug oder Tod bei folgenden Ausnahmen: Suchdienste, Waffenerlaubnis/Sprengstofferlaubnis, Aufenthaltsfragen, Wohnungsgeber, Wehrerfassung, Ausstellung Pässe und Ausweise
  • Löschung 30 Tage nach Wegzug oder Tod beifolgenden Ausnahmen:
    Wahlberechtigung, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der Ausweise, Ankunftsnachweis
  • Weitere Ausnahmen finden Sie im § 13 BMG

7. Ihre Rechte

(1) Soweit wir von Ihnen personenbezogene Daten verarbeiten, stehen Ihnen unter der Datenschutz-Grundverordnung die unten genannten Rechte zu. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass einzelne Rechte in bestimmten Fällen eingeschränkt sein können. Sollte dies der Fall sein, werden wir Ihnen den Grund hierfür mitteilen.

a) Recht auf Widerruf (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO): Sie haben nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

b) Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO): Sie können Auskunft gemäß  Art. 15 DS-GVO über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Bitte beachten Sie, dass Ihr Auskunftsrecht unter bestimmten Umständen gemäß der gesetzlichen Vorschriften eingeschränkt sein kann.

c) Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO): Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie nach Art. 16 DS-GVO eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.

d) Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO): Sie können unter den Bedingungen des Art. 17 DS-GVO die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch benötigt werden.

e) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung (Art. 18 DS-GVO): Sie haben im Rahmen der Vorgaben des Art. 18 DS-GVO das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen.

f) Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO): Sie haben nach Art. 20 DS-GVO das Recht, Ihre Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.

g) Recht auf Widerspruch (Art. 21 DS-GVO): Sie haben nach Art. 21 DS-GVO das Recht, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen, sofern wir Ihre Daten aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO verarbeiten oder sofern wir Ihre Daten verarbeiten, um Direktwerbung zu betreiben. Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

(2) Für die Ausübung Ihrer oben bezeichneten Rechte wenden Sie sich bitte an die unter §2 genannte Kontaktadresse.

(3) Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Diesen können Sie unter folgenden Kontaktdaten erreichen:
Postanschrift: Postfach 22 12 19, 80502 München, Adresse: Wagmüllerstraße 18, 80538 München, Telefon:  089 212672-0, Telefax:  089 212672-50, E-Mail: poststelle@datenschutz-bayern.de, Internet: https://www.datenschutz-bayern.de/

(4) Für nähere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren Rechten sowie für Anregungen und Verbesserungsvorschläge können Sie uns unter den oben genannten Kontaktdaten erreichen.


8. Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (§ 44 Absatz 3 Satz 1 BMG i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.


9. Pflicht zur Bereitstellung von Daten
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Wenn Sie die erforderlichen personenbezogenen Daten nicht angeben, kann Ihr Anliegen nicht bearbeitet werden. Diese Pflicht kann sich ergeben aus:

  • Meldedatenverordnung (MeldDV),
  • 1.Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV),
  • 2.Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV),
  • Bundesmeldegesetz (BMG),
  • § 72 Aufenthaltsverordnung (AufenthV),
  • 39e Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG),
  • § 30 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 30a und § 30b Bundeszentralregistergesetz (BZRG),
  • § 139b Abgabenordnung (AO),
  • § 69 Personenstandsgesetz (PStG) in Verbindung mit § 57 - § 60 Personenstandsverordnung (PStV),
  • § 10 Absatz 7 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV vom 07.06.2011),
  • § 58c Soldatengesetz (SG).