Umweltamt - Förderungen
4.Wärmepumpe
Antragszeitpunkt |
Nach Umsetzung, spätestens 12 Monate nach Datum des Förderbescheids zur Bundesförderung. |
Detailtext / Inhalt |
Gefördert wird der Einbau von Wärmepumpen gemäß den in der BEG – EM 5.3 unter TMA 3.4 angegebenen allgemeinen und technischen Anforderungen. |
Fördersätze |
25 % der förderfähigen Kosten je Wohneinheit und Kalenderjahr, entsprechend den Regeln der Bundeförderung |
Voraussetzungen |
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Fristen |
Einreichung des Antrags max. zwölf Monate nach Abschluss der Maßnahme. Nachreichungen max. drei Monate nach Einreichung des Antrags. |
Antragsberechtigt |
Liegenschaftseigentümer. |
Nicht Antragsberechtigt |
Wohnungsbaufirmen/Bauträger, Bundes-, Landes-, Landkreis- oder Kommunalbehörden und politische Parteien |
Erforderliche Unterlagen zusätzlich zum Antrag und der Datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung |
Kopien von Unterlagen zur Bundeförderung:
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Formulare |
Förderantrag IV mit Datenschutzrechtlicher Einwilligungserklärung |
Kumulierbarkeit |
Nur in Kumulation mit der Bundesförderung für Wärmepumpen wirksam. |