Antragszeitpunkt
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Vor Erteilung eines Auftrags zur Herstellung der Anlage.
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Detailtext / Inhalt
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Gefördert wird die Neuerrichtung und Erweiterung von fest installierten, mit dem Stromnetz des Netzbetreibers verbundenen Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt Peak (kWp).
Anlagen, die im baulichen Zusammenhang von Gebäuden stehen, z. B. Anlagen auf Überdachungen von Terrassen, Carports etc. sind förderfähig. Von der Förderung ausgeschlossen sind gebrauchte PV-Anlagen. Zur Förderung von sog. Balkonkraftwerken siehe Maßnahmenförderung III.6.
Wird eine bereits durch das Förderprogramm Umweltschutz geförderte Anlage erweitert, werden die bereits geförderten Module bei der Berechnung der Fördersätze bis zu 5 Jahre rückwirkend mit einbezogen.
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Fördersätze
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400 € je kWp bis zu 30 kWp
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Voraussetzungen
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Fristen
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Einreichung des Antrags vor Maßnahmenbeginn.
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Antragsberechtigt
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Liegenschaftseigentümer.
Ist der Antragsteller nicht gleichzeitig Eigentümer der Liegenschaft, ist eine schriftliche Einverständniserklärung des Liegenschaftseigentümers zur Durchführung der beantragten Maßnahme vorzulegen.
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Nicht Antragsberechtigt
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Wohnungsbaufirmen/Bauträger, Bundes-, Landes-, Landkreis- oder Kommunalbehörden und politische Parteien
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Erforderliche Unterlagen zusätzlich zum Antrag und der Datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung
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Zur Antragseinreichung:
- Kostenvoranschlag
- Aussagefähige Produktbeschreibung der Photovoltaikanlage sowie Angabe der installierten Leistung
Nach Durchführung:
- „Bestätigung zur Fertigmeldung einer Installationsanlage“ vom Netzbetreiber für das Fachunternehmen
- Dokumentation der Anmeldung beim Marktstammdatenregister (MaStR; Link: www.marktstammdatenregister.de/MaStR/)
- Kopie der vollständigen Rechnungen über Material und Montage der Photovoltaikanlagen. Aus den Rechnungen müssen das Datum der Auftragserteilung, der Leistungszeitraum und die genauen Hersteller- und Typbezeichnungen der Kollektoren und die Gesamtleistung der Anlage hervorgehen.
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Formulare
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Förderantrag III mit Datenschutzrechtlicher Einwilligungserklärung
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Kumulierbarkeit
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Die Kumulierung mit Förderungen anderer Programme ist bei Inanspruchnahme vom Antragsteller eigenständig zu überprüfen.
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