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Rathaus Gemeinde Grünwald

Unser Bürgerservice

Wohnsitz; Anmeldung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden.

Online Verfahren

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Vollmacht Wohnsitzänderung

Beschreibung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.

Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Hat eine minderjährige Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des bzw. der Personensorgeberechtigten.

Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Informationen zur Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung, zur Beantragung einer Auskunftssperre oder Übermittlungssperre und zur Beantragung der Änderung der Anschrift und des Wohnortes auf dem Personalausweis, Reisepass und der eID-Karte finden Sie in den Leistungsbeschreibungen unter „Verwandte Themen“.

Voraussetzungen

Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen oder Schlafen benutzt).

Fristen

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen.

Formulare
Kosten

keine

Rechtsgrundlagen
§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG) Anmeldung, Abmeldung
§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG) Mitwirkung des Wohnungsgebers
§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG) Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§ 54 Bundesmeldegesetz (BMG) Bußgeldvorschriften
§ 15 Passgesetz (PassG) Pflichten des Inhabers
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


Für Sie zuständig

Frau Anette Kalyta-Skuban Telefon:
089 64162-172
Fax:
089 64162-3172
Email:
anette.kalyta-skuban@gemeinde-gruenwald.de
Frau Luisa Hohenadl Telefon:
089 64162-173
Fax:
089 64162-3173
Email:
luisa.hohenadl@gemeinde-gruenwald.de
Frau Janina Bruns Telefon:
089 64162-191
Fax:
089 64162-4191
Email:
janina.bruns@gemeinde-gruenwald.de
Frau Lena Dalmeier Telefon:
089 64162-192
Fax:
089 64162-4192
Email:
lena.dalmeier@gemeinde-gruenwald.de
Herr Fabian Harfich Telefon:
089 64162-191
Fax:
089 64162-3191
Email:
fabian.harfich@gemeinde-gruenwald.de
Herr Michael Steger Telefon:
089 64162-176
Fax:
089 64162-3176
Email:
michael.steger@gemeinde-gruenwald.de
Kontakt
Gemeinde Grünwald
Hausanschrift
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82031 Grünwald
Postanschrift
Rathausstraße 3
82031 Grünwald
Telefon: +49 89 64162-0
Fax: +49 89 64162-102
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