Benutzungsordnung für den Wertstoffhof der Gemeinde Grünwald und der Gemeinde Straßlach-Dingharting
(in der Fassung der Änderung vom 01.07.2008)
(in der Fassung der Änderung vom 01.07.2008)
§ 1 Öffnungszeiten (außer an Feiertagen)
Montag, Mittwoch, Freitag
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14.00 - 18.00 Uhr
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Dienstag
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08.00 - 12.00 Uhr
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Donnerstag
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geschlossen
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Samstag
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09.00 - 13.00 Uhr
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§ 2 Berechtigung zu Nutzung und Anlieferung
Die Benutzung des Wertstoffhofes ist ausschließlich Bürgern und Gewerbetreibenden aus den Gemeinden Grünwald und Straßlach-Dingharting vorbehalten. Die Anlieferung ist nur unter Vorzeigen eines Berechtigungs-Ausweises, der von der jeweiligen Gemeinde ausgegeben wird, gestattet. Der Berechtigungs-Ausweis ist dem Aufsichtspersonal am Eingang des Wertstoffhofes unaufgefordert vorzuzeigen.
§ 3 Zulässige Anlieferungen
Wertstoffe
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Sonstige Stoffe
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Weitere Fraktionen
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Altglas, farbsortiert
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Altkleider
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Altholz, unbehandelt
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Kartonagen
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Altschuhe
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Altholz (Möbel etc.)
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Mischpapier
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Brillen
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Altholz (Fenster/ Zäune etc.)
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Zeitungen, Illustrierte
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Batterien
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Bauschutt
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Styropor (sauber)
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Dispersionsfarben
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Elektrogroßgeräte
(Herd etc.)
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Styropor-Chips
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Elektrokabel
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Elektronikschrott
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Verkaufsverpackungen aus: Aluminium Kunststoffe Verbundverpackungen Weißblech
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Kork
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Fernseher, Monitor
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Leuchtstoffröhren
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Flachglas
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Pflanzgefäße aus
Asbestzement (Eternit)
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Gartenabfälle
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Kühlschränke
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Speiseöle
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Metalle, sortiert:
Aluminium, Kupfer, Messing
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Wachs
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Metallschrott
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Sperrmüll
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Andere als die genannten Stoffe dürfen nicht angenommen werden.
§ 4 Anlieferbedingungen
Den Anweisungen des Betreuungspersonals ist Folge zu leisten. Das Betreuungspersonal ist berechtigt, in begründeten Fällen die Annahme von Wertstoffen zu verweigern sowie das Hausrecht auf dem Wertstoffhofgelände der Gemeinde auszuüben.
Die angelieferten Wertstoffe sind getrennt und sortenrein über die dafür bestimmten Behälter zu entsorgen. Das Abstellen von Abfall, Wertstoffen oder Problemabfall außerhalb der Container und außerhalb des Geländes ist untersagt und wird mit einer Geldbuße belegt werden.
Das Betreuungs- und Aufsichtspersonal ist jederzeit berechtigt, von Benutzern das Vorzeigen des Berechtigungs-Ausweises oder - falls erforderlich - von sonstigen Ausweispapieren oder Berechtigungsnachweisen zu verlangen sowie die in § 5 aufgeführten Gebühren zu erheben.
Gartenabfälle und Sperrmüll aus der Gemeinde Straßlach-Dingharting sind gemäß § 3 der Zweckvereinbarung von der Anlieferung ausgenommen.
§ 5 Gebührenerhebung
Gemäß § 6 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Gemeinde Grünwald (GSAbfb), in Kraft getreten am 01.05.1995, in der Fassung vom 01.06.2002, werden folgende Gebühren im Bringsystem (Wertstoffhof) erhoben:
(1) Für Anlieferungen durch Gewerbebetriebe werden je angefangenen Kubikmeter/Stück folgende Entsorgungsgebühr erhoben:
- Für Altpapier und Kartonagen je cbm. 13,00 €
- Für Gartenabfälle je cbm. 18,00 €
- Für Bauschutt je cbm. 20,00 €
- Altholz, behandelt je cbm. 20,00 €
- Altmetall je cbm. 5,00 €
- entfällt ersatzlos1;
- entfällt ersatzlos2;
- Sperrmüll je cbm. 20,00 €
(2) Für Anlieferungen aus Haushaltungen besteht eine Gebührenpflicht nur für die in Abs. 1 genannten Wertstofffraktionen Nr. 1 – 3 ab einer Abgabemenge von einem Kubikmeter.
(3) Die Abgabe von Gartenabfällen durch Grünwalder Bürger oder Gewerbetreibende im Gartenabfall-Papiersack der Gemeinde Grünwald ist gebührenfrei.
(4) Der Erwerb von Gegenständen aus der Wertstoffbörse erfolgt gegen eine Gebühr, die in Relation zum Wert des jeweiligen Gegenstandes steht.
(5) Die Gebühren sind bar zu entrichten.
§ 6 Annahme von Problemmüll
Problemmüll wird mit Ausnahme von Altbatterien (Kleinbatterien), Dispersionsfarben und Leuchtstoffröhren nur durch das Giftmobil des Landkreises München angenommen. Die Abgabetermine beim Giftmobil sind dem Wertstoffkalender der Gemeinde Grünwald und den Bekanntmachungen im Schaukasten des Wertstoffhofes zu entnehmen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese geänderte Benutzungsordnung tritt am 01.03.2006 in Kraft3.
1 entfällt ersatzlos gemäß der Änderung vom 23.03.2006/24.04.2006;
2 entfällt ersatzlos gemäß der Änderung vom 23.03.2006/24.04.2006;
3 gemäß Änderung vom 23.03.2006/24.04.2006






